Private Honorarvereinbarungen – Privatliquidation

Bei Vereinbarung einer privatärztlichen Liquidation lege ich die GebĂĽhrenordnung fĂĽr Ă„rzte (GOĂ„) zugrunde. In der GebĂĽhrenordnung fĂĽr Ă„rzte (GOĂ„) ist nicht die Höhe des Honorars festgelegt, sondern eine BasisgebĂĽhr und ein Honorarrahmen, der durch den entsprechenden Steigerungssatz definiert ist.

Es gibt Steigerungssätze, bis zu dem die meisten Privaten Krankenversicherungen Leistungen ohne besondere BegrĂĽndung des Arztes erstatten (bis zum 2.3 fachen bzw. 3.5 fachen des Basiswertes; fĂĽr eine psychotherapeutische Sitzung bedeutet das, dass ein Honorar bis zu einem Betrag von 92,50 Euro pro Sitzung erstattet wird; dies entspricht dem 2,3 fachen Basiswert der GOĂ„ und entspricht der nach Zeitaufwand und Schiwerigkeit duchschnittlichen Leistung).

Insbesondere dann, wenn der Patient das Honorar nicht oder nicht vollständig durch seine private Krankenversicherung und/oder durch einen anderen Kostenträger (z.B. eine Beihilfestelle) erstattet bekommt, kann die Höhe des Honorars individuell vereinbart werden.

Dies gilt auch für die Honoravereinbarung mit Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind und ihre Behandlung über den von der Krankenversicherung finanzierten Rahmen hinaus fortsetzen möchten.