Beendigung einer Behandlung

In der Regel und auch als ein Zeichen einer guten Arbeitsbeziehung gibt es eine gemeinsame Vereinbarung über die Beendigung der psychotherapeutischen Arbeit. Zu einer guten Beendigung gehört eine ausreichende Vorbereitung und die Möglichkeit des Abschiednehmens. Manchmal wird das Ende auch schon bei Beginn der Behandlung festgelegt, z. B. bei einer Kurzzeittherapie mit einem Umfang von 15, 20 oder 25 Sitzungen.

Beendigung einer Behandlung durch den Patienten

Der Wunsch des Patienten, die psychotherapeutische Arbeit schnell zu beenden oder sogar abzubrechen, kann während einer Behandlung entstehen, insbesondere wenn es um schwierige Themen geht oder es eine Krise in der Beziehung zum Psychotherapeuten gibt. Dies kann und sollte in den allermeisten Fällen innerhalb der Behandlung bearbeitet werden. Wenn dies gelingt, lässt sich ein Abbruch mit seinen schwierigen Folgen meist vermeiden, und aus der Bewältigung der Krise lässt sich außerdem sehr viel lernen.

Grundsätzlich sollte allerdings jeder Patient die Möglichkeit haben, die Arbeit jederzeit zu beenden/abzubrechen, da die psychotherapeutische Arbeit ein besonderes Vertrauen voraussetzt. Insbesondere dann, wenn dieses Vertrauen nicht mehr gegeben ist, scheint es mir – nicht nur juristisch – unstatthaft, einen Patienten durch Verpflichtungen in die Zukunft (Kündigungsfristen, Zahlungsverpflichtungen für Sitzungen nach Kündigung) zu binden. Ein Patient sollte sich diesen Schritt (den Abbruch einer Behandlung), der oft Ausdruck eines Widerstands gegen die Veränderungen durch die Behandlung sein kann, nicht leicht machen. Allerdings ist auch die Vorstellung, dass eine Beendigung/ein Abbruch ohne gemeinsame Vereinbarung mit dem Psychotherapeuten, d.h. gegen dessen Rat, grundsätzlich nicht erfolgen dürfe, schlecht und schädlich. Ein guter Psychotherapeut wird die Freiheit seines Patienten, eine solche Entscheidung zu treffen, respektieren und ihn nie gegen seinen Willen in einer Behandlung halten.

Beendigung der Behandlung durch den Psychotherapeuten

Der Psychotherapeut / Psychoanalytiker darf meiner Meinung nach eine Behandlung nur mit Ã¼berzeugenden Gründen und nach entsprechender Begründung gegenüber dem Patienten beenden, weil er, anders als der Patient, diesem gegenüber eine Fürsorgepflicht hat. Zu dieser gehört, dass der Psychotherapeut sein Handeln am Wohl des Patienten orientiert.

Wenn sich der Psychotherapeut zur Beendigung der Behandlung entscheidet:

  • sollte er die Gründe seiner Entscheidung in einer für den Patienten verständlichen Form darlegen;
  • sollte er dem Patienten eine Beratung anbieten über möglichst gute Lösungen in dieser Situation.